{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-74_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139712&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2e9199337f26963d9bd2dda26066cb92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:52", "Checksum": "bbbf04b46cd98daacf1ee36b74f48072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74\nRegeste:\nNachentscheid über die Anordnung einer Massnahme\n\n\n2.3 Mit Verfügung vom 22. März 2018 hiess der Amtsgerichtspräsident ein Urlaubsgesuch von A.___ für die Teilnahme an der Geburtstagsfeier seines Vaters am [...] 2018 gut. A.___ kehrte pünktlich in das Untersuchungsgefängnis zurück und es ergab sich, dass er die ihm erteilten Weisungen eingehalten hatte. Im Hinblick auf die Räumung beziehungsweise Abgabe seiner Wohnung gewährte ihm der Amtsgerichtspräsident erneut für Freitag, 27. April 2018 Urlaub. A.___ kehrte aus diesem Urlaub nicht zurück. Am 18. Mai 2018 wurde dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft der begründete Nachentscheid zugestellt.\n3.1 Frist- und formgerecht erhob der amtliche Verteidiger Beschwerde gegen den Nachentscheid mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid vom 8. März 2018 aufzuheben, eventuell die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er wies dabei darauf hin, dass die Beschwerde – nachdem A.___ nicht aus dem Sachurlaub zurückgekehrt war – ohne einlässliche Besprechung mit seinem Klienten erfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die Verwahrung anzuordnen und den Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen.\n3.2 Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 verlängerte der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer die Sicherheitshaft für A.___ bis zur Hauptverhandlung. Gleichzeitig wies er den Antrag des amtlichen Verteidigers, das Verfahren zu sistieren (da A.___ nicht auffindbar sei) ab. Am 24. Juni 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, die Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung werde für den Beschuldigten durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen. Nachdem A.___ am 15. August 2018 durch die Polizei verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis überführt worden war, wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug, ein Führungsbericht sowie ein ergänzender Bericht zur gesundheitlichen Verfassung des Beschuldigten eingeholt.\nIII. Der angefochtene Nachentscheid und Standpunkt der Parteien\n1. Das Amtsgericht holte bei Dr. med. G.___ ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten ein. Für dessen Inhalt und die Angaben des Gutachters anlässlich der gerichtlichen Befragung kann grundsätzlich auf das Gutachten vom 21. Dezember 2017 selber sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (S. 10 – 18 und 20 – 22).\nIm Hinblick auf den konkreten Nachentscheid hielt das Amtsgericht zunächst fest, nach Anrechnung von Haft, Straf- und Massnahmenvollzug an die mit Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verbleibe keine zu vollziehende Reststrafe im Sinne von Art. 62c Abs. 2 StGB. Dies stehe jedoch der Anordnung der Verwahrung oder einer anderen beziehungsweise gleichen Massnahme nicht entgegen. Die Ergebnisse des Gutachtens seien nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere werde auch die im Vergleich zu den Vorgutachtern abweichende Diagnosestellung einlässlich begründet, wobei die verschiedenen Diagnosestellungen letztlich ohnehin zu keiner anderen Massnahmenempfehlung führten. Zwischen der Situation anlässlich der Erstellung des Vorgutachtens im Jahr 2014 und der aktuellen Situation bestehe durchaus ein wesentlicher Unterschied. Das vom Beschuldigten im Rahmen der Vollzugslockerungen, insbesondere ab dem Jahr 2016, gezeigte erhebliche Lockerungsversagen sei erst nach der Erstellung des Vorgutachtens erfolgt. Dass vor allem der relativ rasche und mit der Zeit massive Rückfall in den Substanzkonsum, insbesondere Kokain, aber auch die eingeschränkte Absprachefähigkeit, mangelnde Transparenz – unter anderem eine manipulierte Urinprobe – sowie die Unzuverlässigkeit bei der Arbeit relevanten Einfluss auf die Rückfallbeurteilung hätten, verstehe sich bei der gegebenen Ausgangslage von selbst.\nDie Anordnung der Verwahrung setze neben einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB, dem Vorliegen einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, die mit der Anlasstat in Zusammenhang stehe, und der ernsthaften Erwartung, dass der Täter weitere Taten dieser Art begehe, voraus, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche."}