{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-74_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139712&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2e9199337f26963d9bd2dda26066cb92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:52", "Checksum": "bbbf04b46cd98daacf1ee36b74f48072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74\nRegeste:\nNachentscheid über die Anordnung einer Massnahme\n\n\nBeim zweiten Vorfall am Abend des 18. November 2009 hatte A.___ mit den Fäusten auf seine neue Freundin D.___ eingeschlagen, wiederum nach beidseitigem reichlichem Alkoholkonsum im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung. Dadurch erlitt sie unter anderem eine grosse Hirnblutung rechts mit einer unvollständigen Lähmung und einer Sensibilitätsstörung im linken Arm und weiteren Folgeschäden. Die am 16. Juli 2009 begangene einfache Körperverletzung erfolgte zum Nachteil von E.___, die in derselben Liegenschaft wie D.___ wohnte. Der Beschwerdeführer hatte unter Alkoholeinfluss dreimal auf E.___ eingeschlagen, wodurch diese eine Rippen- und Kieferprellung erlitt.\n2.1 Nach der gewalttätigen Auseinandersetzung mit D.___ befand sich A.___ ab 20. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 15. Februar 2010 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, worauf er am 14. Juli 2010 in die Strafanstalt Thorberg versetzt wurde. In der Anstalt Thorberg erfolgte zunächst auch der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme, unterbrochen durch mehrere Aufenthalte in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern. Am 8. April 2013 wurde er in das Alters- und Pflegeheim […] in […] verlegt. Am 17. März 2014 wurde er durch die Behandelnden zur Verfügung gestellt und in der Folge in das Untersuchungsgefängnis Olten eingewiesen. Am 25. Februar 2015 konnte er im Rahmen eines Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) in das Wohnheim [...] in [...] eintreten. Seit Mai 2015 befand er sich zudem bei Dr. med. F.___, in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Wegen Verstosses gegen die dabei erfolgten Auflagen, insbesondere, weil er mehrfach Kokain konsumiert hatte, wurde er nach vorgängiger Verwarnung am 20. April 2016 im Sinne eines Time-Out in das Untersuchungsgefängnis versetzt. Ab 11. Mai 2016 war er wieder im Wohnheim [...]. Ab dem 15. Juli 2016 wurde die Massnahme im Rahmen einer Wohnbegleitung durchgeführt und A.___ konnte in eine eigene Wohnung in [...] ziehen. Wegen erneuten Verstössen gegen Auflagen (insbesondere Konsum von Kokain) erfolgte am 6. November 2016 erneut ein Time-Out im Untersuchungsgefängnis.\nDas Amt für Justizvollzug zog angesichts dieser Ereignisse in Erwägung, zufolge Aussichtslosigkeit die Aufhebung der stationären Massnahme zu beantragen. Am 17. Januar 2017 wurde A.___ im Zusammenhang mit dem geplanten Antrag das rechtliche Gehör gewährt. A.___ zeigte sich dabei motiviert zur Veränderung, weshalb das Amt für Justizvollzug von einer Aufhebung absah und dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1. Februar 2017 die Verlängerung der stationären Massnahme empfahl. Bereits vorher war er am 27. Januar 2017 zur Fortführung des Wohn- und Arbeitsexternats aus der Haft entlassen worden. Mit Urteil vom 22. Februar 2017 verlängerte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt in der Folge die vom Obergericht am 29. Februar 2012 angeordnete stationäre Massnahme um eineinhalb Jahre. Da A.___ nach dem Verlängerungsentscheid entgegen der angeordneten Auflagen unter anderem weiterhin Kokain konsumierte und diverse Termine nicht einhielt sowie der Beschäftigungsstätte unentschuldigt fernblieb, beauftragte die Vollzugsbehörde die Polizei Kanton Solothurn mit der Anhaltung des Beschwerdeführers und dessen Einweisung in ein Untersuchungsgefängnis. A.___ begab sich hierauf am 19. April 2017 für einen stationären Drogenentzug in die Klinik [...]. Nachdem ihm durch die Vollzugsbehörde am 4. Mai 2017 eröffnet worden war, dass er sich nach seiner Entlassung in ein Untersuchungsgefängnis zu begeben habe, verliess er am 10. Mai 2017, 2 Tage vor der vorgesehenen Entlassung, nach erneuter entsprechender Aufforderung die Klinik. Am 11. Mai 2017 wurde er von der Polizei verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt.\nMit Verfügung vom 20. Juni 2017 hob das Departement des Innern die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2012 gegenüber A.___ angeordnete und mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar 2016 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit auf. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zugleich stellte das Departement namens der Vollzugsbehörde den Antrag, die Anordnung der Verwahrung zu prüfen.\n2.2 Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 ordnete die Haftrichterin in Gutheissung eines vom Amtsgerichtspräsidenten im Anschluss an den Eingang des Antrags des Departements des Innern gestellten Begehrens gegen A.___ für sechs Monate Sicherheitshaft an. Die von ihm dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht am 26. Juli 2017 ab. Mit Urteil vom 19. September 2017 wies auch das Bundesgericht die von A.___ gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verlängerte die Haftrichterin die Sicherheitshaft um drei Monate, das heisst bis am 22. März 2018.\nDer Amtsgerichtspräsident holte im Hinblick auf den vom Amtsgericht zu treffenden Entscheid bei Dr. med. G.___, Leitender Arzt [...], ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über A.___ ein. Das Gutachten datiert vom 21. Dezember 2017. Zusätzlich wurde der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung befragt. Mit Nachentscheid vom 8. März 2018 ordnete das Amtsgericht für A.___ eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik an (Ziffer 1). Zur Sicherung des Massnahmevollzugs beziehungsweise im Hinblick auf das Berufungsverfahren wurde gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet (Ziffer 2)."}