{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-74_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139712&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2e9199337f26963d9bd2dda26066cb92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:52", "Checksum": "bbbf04b46cd98daacf1ee36b74f48072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74\nRegeste:\nNachentscheid über die Anordnung einer Massnahme\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 29. Oktober 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt\nBeschwerdeführer\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme\nEs erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:\n- für die Staatsanwaltschaft: Staatsanwältin B.___;\n- A.___, Beschwerdeführer;\n- Beat Muralt, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers;\n- ein Polizeibeamter;\n- eine Pressevertreterin;\n- die Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Praktikantin des Obergerichts als Zuhörer.\nDie Präsidentin eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Sie weist darauf hin, Anfechtungsgegenstand sei der Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2012; A.___ habe gegen dieses Urteil Beschwerde erhoben. Anschliessend schildert sie den Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten. Dies wird verneint. Rechtsanwalt Muralt übergibt sowohl der Staatsanwältin als auch dem Gericht seine Kostennote.\nEs erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).\nDa keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche stellen und beziffern könne.\nEs stellen und begründen folgende Anträge:\nRechtsanwalt Beat Muralt (mit Verweis auf seine bereits schriftlich gestellten Anträge):\n1. Der Entscheid des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 sei aufzuheben.\n2. Eventuell: die Angelegenheit sei an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung zurückzuweisen.\n3. Dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung auch für dieses Verfahren zu bewilligen.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nStaatsanwältin B.___:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei im Fall einer Gutheissung der Beschwerde Verwahrung anzuordnen.\n2. A.___ sei bis zum Antritt der stationären Massnahme, evtl. der Verwahrung, in Sicherheitshaft zu belassen.\n3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn, sei in richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.\n4. Die Kosten des Verfahrens seien zu Lasten des Staates zu nehmen.\nRechtsanwalt Muralt benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik.\nAngesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er sei müde geworden, er möge nicht mehr. Man könne immer etwas finden. Er bitte darum, ihm eine Chance zu geben. Dass er allein wohnen könne. Er könne das.\nMit diesem Schlusswort endet die öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am selben Tag, um 16.30 Uhr, wird den Parteien, der Pressevertreterin und den Zuhörern das Urteil mündlich eröffnet.\nDie Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Eintreten\nGemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\nII. Prozessgeschichte\n1. Mit Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 wurde A.___ wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung (begangen am 12. April 2009 und am 18. November 2009), einfacher Körperverletzung (begangen am 16. Juli 2009), mehrfacher Tätlichkeiten (begangen vom 10. Juli 2008 – 24. Dezember 2008), Sachbeschädigung (begangen am 29. Oktober 2009), Hausfriedensbruchs (begangen am 18. Oktober 2009), Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 28. März 2009), Widerhandlung gegen das Transportgesetz (begangen am 9. Juli 2009) sowie Trunkenheit und unanständigen Benehmens (begangen am 29. Oktober 2009) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\nDer Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung erfolgte erstens, weil A.___ in der Nacht des 12. April 2009 gegen seine damalige, auf dem Bett liegende Freundin C.___, nach erheblichem Alkoholkonsum im Verlauf einer Auseinandersetzung, aus einer Distanz von etwa zwei Metern einen Stein geworfen hatte, sie dabei am linken Auge traf, worauf sie auf diesem Auge erblindete (Einschränkung des Gesichtsfeldes und des dreidimensionalen Sehens). In der nachfolgenden Zeit wurden weitere operative Eingriffe nötig (Entfernung eines Teils des Auges, Einsetzung einer Kunststoffschale). Überdies verstärkte sich mit dem Verlust des Sehvermögens am linken Auge die vorbestehende Depression."}