Die von Rechtsanwalt Christoph Gäumann eingereichte Honorarnote ist angemessen. Die Beschwerdeführer sind folglich zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 540.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer haben dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 540.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Rechtsmittel: