Mit der vorliegend zu behandelnden Urkundenfälschung hat sie nichts zu tun. 11. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass kein hinreichender Verdacht für ein Urkundendelikt durch den Beschuldigten ersichtlich ist. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht.