Vorliegend ist die Gesetzeskonformität der handschriftlich angepassten Baupläne unbestritten. Eine solche Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist vorliegend nicht ersichtlich. 10.5 Dass die Ehegatten C.___ das Bauvorhaben entsprechend dem ursprünglichen – bewilligten, aber nicht gesetzeskonformen – Plan ausführten und die Bauvorschriften letzten Endes nicht eingehalten wurden, ist eine verwaltungs- resp. zivilrechtliche Fragestellung, welche abschliessend durch die zuständigen Gerichte zu Gunsten der Ehegatten C.___ entschieden wurde. Mit der vorliegend zu behandelnden Urkundenfälschung hat sie nichts zu tun.