Sie begründete die Nichtanhandnahme mit einer fehlenden Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, da der abgeänderte Bauplan zum Vorteil der Beschwerdeführer redimensioniert worden sei. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich keine Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht des Beschuldigten. Bei einer Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder andere fremde Rechte richten. Die Vorteilsabsicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche Vorteile, sondern jegliche Besserstellung (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 192 f.). Vorliegend ist die Gesetzeskonformität der handschriftlich angepassten Baupläne unbestritten.