Der ursprüngliche Aussteller der Urkunde (die «D.___ AG») ist nicht mehr aufgeführt. Eine Täuschung über die Identität des Ausstellers der Urkunde erfolgte nicht, weshalb auch keine unechte Urkunde hergestellt wurde. Eine Urkundenfälschung im engeren Sinn scheidet auch deshalb aus. 10.4 Letztlich überzeugt auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche ein Urkundendelikt aufgrund des nicht erfüllten subjektiven Tatbestandes ausschloss. Sie begründete die Nichtanhandnahme mit einer fehlenden Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, da der abgeänderte Bauplan zum Vorteil der Beschwerdeführer redimensioniert worden sei.