10.3 Des Weiteren scheidet eine Urkundenfälschung durch den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Täuschung über die Identität des Ausstellers der Urkunde aus. Eine Urkundenfälschung im engeren Sinn setzt die Herstellung einer unechten Urkunde voraus, so dass der wirkliche Aussteller mit jenem Urheber, welcher in der Urkunde aufgeführt ist, nicht mehr identisch ist. Vorliegend wurde beim abgeänderten Bauplan das Logo der «D.___ AG» abgedeckt, so dass nur noch der Name des Ehepaars C.___ ersichtlich ist. Der ursprüngliche Aussteller der Urkunde (die «D.___ AG») ist nicht mehr aufgeführt.