Dass es der Beschwerdeführer gewesen sein soll, welcher eigenhändig den Bewilligungsstempel neu gesetzt haben soll, wird weder geltend gemacht noch ist dieser Schluss naheliegend. Ausgeschlossen ist die Fälschung der Unterschriften der Aktuarin und des Präsidenten durch den Beschwerdeführer, da die Unterschriften vom Schriftbild her übereinstimmen. Eine Urkundenfälschung durch den Beschwerdeführer scheidet daher aus. 10.3 Des Weiteren scheidet eine Urkundenfälschung durch den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Täuschung über die Identität des Ausstellers der Urkunde aus.