Aufgrund des oben dargelegten zeitlichen Ablaufs ist es naheliegend, dass der Beschuldigte die handschriftlichen Änderungen erst im […] vorgenommen hat. Weshalb der Bauplan Nr. 3 das Bewilligungsdatum «[...]» trägt, ist nicht nachvollziehbar. 10.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist diese Ungereimtheit jedoch nicht mit einem Fehlverhalten des Beschuldigten zu erklären. 10.2 Dass es der Beschwerdeführer gewesen sein soll, welcher eigenhändig den Bewilligungsstempel neu gesetzt haben soll, wird weder geltend gemacht noch ist dieser Schluss naheliegend.