Dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erfolgte, wurde gerichtlich festgestellt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom [...]). Auf verwaltungsrechtlicher Ebene wurde jedoch dieser Mangel aufgrund der Vereinbarung vom [...] als geheilt erachtet (vgl. Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom [...], Erwägung I.6 auf S. 5). Der Entscheid des Bau- und Justizdepartements wurde vom Verwaltungsgericht geschützt. Die rechtlichen Aspekte der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit rechtskräftig zu Gunsten des Ehepaars C.___ entschieden.