Eine Urkundenfälschung würde in objektiver Hinsicht jedoch nur vorliegen, wenn der nachträglich abgeänderte Bauplan gar nie bewilligt worden wäre. Dem ist aber nicht so: Wie bereits dargelegt, erging am [...] eine nachträgliche Baubewilligung. Da auch der nachträglich abgeänderte Bauplan am [...] genehmigt wurde, kann in objektiver Hinsicht keine Urkundenfälschung vorliegen. 9.2 Bei der nachträglichen Genehmigung fällt indes folgendes auf: Die Beschwerdeführer beanstandeten im verwaltungsrechtlichen Verfahren, der nachträgliche Bauplan sei bewilligt worden, ohne dass sie als Nachbarn einbezogen worden seien. Die Baukommission habe die nachträgliche Baubewilligung vom [...] verheimlicht.