verlangt hat (vgl. Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom [...], Seite 5). So bestätigte der Beschuldigte im Rahmen des Zivilverfahrens, es sei ein Fehler der Gemeinde gewesen, dass ihm der erste Plan mit dem Vorsprung von 30 cm bewilligt worden sei. Deshalb habe er dann mit Erlaubnis von E.___ «neu gezeichnet» (Aussage des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Richteramt [...] vom [...], Zeile 280). Um welchen «neu gezeichneten» Bauplan es sich dabei gehandelt hat, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig festgestellt werden. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um den Bauplan Nr. 3 handelte, auf welchem der Beschuldigte handschriftliche Änderungen vorgenommen hatte.