Aus diesem Grund besass der Beschuldigte wohl den Bauplan Nr. 2 und konnte ihn im Rahmen des Zivilprozesses einreichen. Diese Annahme wird durch den Beschuldigten bestätigt, welcher anlässlich der Hauptverhandlung im Zivilverfahren vor dem Richteramt [...] vom [...] aussagte, die Bewilligung des überragenden Bauvorhabens sei ein Fehler der Gemeinde gewesen (Aussage des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Richteramt [...] vom [...], Zeile 280).