Erstens wurde das um 30 cm auf das Grundstück der Beschwerdeführer hinüberragende, baurechtswidrige Vordach mit Korrekturflüssigkeit (Tipp-Ex) überdeckt. Zweitens wurde mit schwarzem Kugelschreiber eine Dachrinne eingezeichnet und mit schwarzem Stift als «Rinne» betitelt. Drittens wurde mit pinker Farbe eine Isolation eingezeichnet und als «Isolation» gekennzeichnet. Viertens fehlt das mit Bleistift vermerkte «i.O.». Zudem fehlt das Logo der «D.___ AG», als Aussteller ist das Ehepaar C.___ aufgeführt. Dieser handschriftlich abgeänderte Bauplan trägt ebenfalls einen Original-Bewilligungsstempel der Baukommission [...], ebenfalls datiert vom [...].