Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 182 und 185). 5. Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, das Bewilligungsverfahren für das Bauvorhaben der Ehegatten C.___ sei intransparent und unfair abgelaufen. Der Beschuldigte habe im Jahr 2007 ein vorschriftswidriges Bauvorhaben geplant und umgesetzt, welches aus unverständlichen Gründen von der Baukommission genehmigt worden sei. Nach der erfolgten Bewilligung habe der Beschuldigte einen Bauplan handschriftlich angepasst. Dadurch habe er ein Urkundendelikt begangen.