Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, was nur bei einer qualifizierten schriftlichen Lüge strafbar ist. In subjektiver Hinsicht braucht es bei beiden Tatvarianten Vorsatz sowie eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, wobei sich die angestrebte Schädigung bzw. der erstrebte Vorteil aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben soll. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art.