Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller nicht mehr mit dem aus ihr ersichtlichen Autor identisch ist. Die Veränderung des Inhalts kann durch Ergänzen, Verändern oder Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, womit ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, was nur bei einer qualifizierten schriftlichen Lüge strafbar ist.