Weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift wird eine Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer behauptet. Inwiefern durch die geltend gemachte Urkundenfälschung die privaten Interessen der Beschwerdeführer unmittelbar verletzt sein sollen und weshalb die Urkundenfälschung spezifisch auf ihre Benachteiligung abgezielt haben soll, wird nicht dargelegt. Letztlich kann die Frage nach der Beschwerdelegitimation offenbleiben, da sich die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin materiell als unbegründet erweist. 4. Gemäss Art.