BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016, E. 3.1). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der vom Dachaufbau des Ehepaars C.___ betroffenen Liegenschaft Grundbuch (GB) Nr. [...] in [...]. Sie sind vom Dachaufbau, den relevanten Bauplänen und von der umstrittenen Grenzbaurechtsvereinbarung betroffen. Eine strafrechtlich relevante Geschädigtenstellung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint allerdings fraglich: Weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift wird eine Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer behauptet.