Strafanzeige gegen C.___ wegen Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte. Diese Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft schliesslich nicht an die Hand genommen, wogegen sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet. 3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 383 Abs. 1 StPO).