Mit dieser Vereinbarung habe man sich gegenseitig ein Grenzbaurecht sowie ein Überbaurecht bezüglich der Aussenisolation eingeräumt. Ein überragendes Vordach, wie es die Beschwerdeführer nun geplant hätten, sei jedoch nicht von der Vereinbarung vom [...] erfasst. Dass die Beschwerdeführer davon ausgegangen seien, auch sie dürften nun ein überragendes Dach bauen, tue nichts zur Sache. Deshalb erfolge die Einsprache des Ehepaars C.___ zu Recht. Diesen Entscheid bestätigte die Zivilkammer des Obergerichts Solothurn in seinem Urteil vom [...] (Verfahrensnummer [...]), kurz nachdem der Anwalt der Beschwerdeführer anfangs [...] Strafanzeige gegen C._