Auch der Zivilrichter kam zum gleichen Ergebnis: Die parallel zum verwaltungsrechtlichen Verfahren geführte zivilrechtliche Klage der Beschwerdeführer vom [...] wurde mit Urteil vom [...] vom Richteramt [...] vollumfänglich abgewiesen. Der Zivilrichter führte zur Begründung aus, es sei zwar klar, dass Teile des Dachaufbaus des Ehepaars C.___ auf das Grundstück der Beschwerdeführer hinüberragten und unrechtmässig erstellt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten jedoch diesen gesetzeswidrigen Zustand mit der Vereinbarung vom [...] akzeptiert. Mit dieser Vereinbarung habe man sich gegenseitig ein Grenzbaurecht sowie ein Überbaurecht bezüglich der Aussenisolation eingeräumt.