Nicht entscheidend sei, wer welchen Plan zu welchem Zeitpunkt allenfalls abgeändert habe, da der Bau bereits fertig erstellt worden sei, so dass die Beschwerdeführer als direkte Nachbarn in der Lage gewesen seien, die konkrete Situation vor Ort und eins zu eins zu beurteilen. Die im Baugesuchsverfahren allenfalls begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer sei mit der Vereinbarung vom [...] geheilt worden, indem sie dem Bauvorhaben nachträglich ihre Zustimmung erteilt hätten. Auch der Zivilrichter kam zum gleichen Ergebnis: