Auf verwaltungsrechtlicher Ebene wurde festgehalten, der Dachaufbau des Beschuldigten sei behördlich bewilligt worden und die Beschwerdeführer hätten als Nachbarn und Grenzbaurechtsgeber der erstellten Baute und damit auch einer allfälligen Verletzung ihres Grenzbaurechts am [...] zugestimmt. Nicht entscheidend sei, wer welchen Plan zu welchem Zeitpunkt allenfalls abgeändert habe, da der Bau bereits fertig erstellt worden sei, so dass die Beschwerdeführer als direkte Nachbarn in der Lage gewesen seien, die konkrete Situation vor Ort und eins zu eins zu beurteilen.