und verweigerte den Beschwerdeführern die Baubewilligung. Dieser Beschluss wurde vom Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom [...] und vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom [...] geschützt (Verfahrensnummer [...]). Auf verwaltungsrechtlicher Ebene wurde festgehalten, der Dachaufbau des Beschuldigten sei behördlich bewilligt worden und die Beschwerdeführer hätten als Nachbarn und Grenzbaurechtsgeber der erstellten Baute und damit auch einer allfälligen Verletzung ihres Grenzbaurechts am [...] zugestimmt.