Dass der ursprüngliche Plan mit dem nicht bewilligungsfähigen Vorhaben offenbar dennoch von der Baukommission bewilligt worden sei, ändere nichts. Des Weiteren erwog die Staatsanwaltschaft, eine Urkundenfälschung läge auch dann nicht vor, wenn der Beschuldigte den bereits bewilligten (gesetzeswidrigen) Plan in Eigenregie abgeändert und so den Anschein hätte erwecken wollen, der überarbeitete Plan sei bewilligt worden, da der Beschuldigte auch bei dieser Tatvariante zum Vorteil der Anzeigeerstatter gehandelt habe. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht fehle daher bei beiden Tatvarianten. 3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liessen A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am [...