Dies habe die Baukommission dem Beschuldigten mitgeteilt, woraufhin er die Baupläne handschriftlich angepasst habe. Das vom Beschuldigten abgeänderte Projekt (ohne Überragen gewisser Teile auf das Nachbargrundstück) sei gesetzeskonform gewesen und daher auch bewilligt worden. Der Beschuldigte habe sein Bauvorhaben zum Vorteil der Anzeigeerstatter angepasst, weshalb es für ihn keinen unrechtmässigen Vorteil gegeben habe. Dass der ursprüngliche Plan mit dem nicht bewilligungsfähigen Vorhaben offenbar dennoch von der Baukommission bewilligt worden sei, ändere nichts.