2. Diese Strafanzeige nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom [...] nicht an die Hand. Die Staatsanwaltschaft erwog, der objektive Tatbestand sei zwar höchstwahrscheinlich erfüllt, hingegen sei auf der subjektiven Seite nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Absicht gehabt haben könnte, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der ursprünglich geplante Dachaufbau sei aufgrund des Überragens der Dachtraufe gar nicht bewilligungsfähig gewesen. Dies habe die Baukommission dem Beschuldigten mitgeteilt, woraufhin er die Baupläne handschriftlich angepasst habe.