{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-69_2018-12-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140242&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d79baf62047605e9cc0542a1a10c1cbf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.12.2018 BKBES.2018.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:17", "Checksum": "b2307a75de74513f6cf56b6c89111d33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.12.2018 BKBES.2018.69\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n9. Nun werfen die Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, einen baurechtswidrigen Bauplan – vermutlich den Bauplan Nr. 2 – nach der erfolgten Bewilligung durch die Baukommission am [...] handschriftlich abgeändert zu haben. Sie machen geltend, der Beschuldigte habe sich durch diese handschriftlichen Änderungen eines Urkundendelikts strafbar gemacht.\n9.1 Vorliegend ist entsprechend der obigen Ausführungen tatsächlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Baupläne nach der erfolgten Bewilligung am [...] handschriftlich abgeändert hat. Eine Urkundenfälschung würde in objektiver Hinsicht jedoch nur vorliegen, wenn der nachträglich abgeänderte Bauplan gar nie bewilligt worden wäre. Dem ist aber nicht so: Wie bereits dargelegt, erging am [...] eine nachträgliche Baubewilligung. Da auch der nachträglich abgeänderte Bauplan am [...] genehmigt wurde, kann in objektiver Hinsicht keine Urkundenfälschung vorliegen.\n9.2 Bei der nachträglichen Genehmigung fällt indes folgendes auf: Die Beschwerdeführer beanstandeten im verwaltungsrechtlichen Verfahren, der nachträgliche Bauplan sei bewilligt worden, ohne dass sie als Nachbarn einbezogen worden seien. Die Baukommission habe die nachträgliche Baubewilligung vom [...] verheimlicht. Sie hätten nichts davon gewusst. Als sie am [...] die Vereinbarung mit den Ehegatten C.___ betreffend Regelung Überbau abgeschlossen hätten, hätten sie sich in einem Irrtum befunden (Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom [...], Erwägung I. 3 auf S. 2 unten und auf S. 5). Dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erfolgte, wurde gerichtlich festgestellt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom [...]). Auf verwaltungsrechtlicher Ebene wurde jedoch dieser Mangel aufgrund der Vereinbarung vom [...] als geheilt erachtet (vgl. Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom [...], Erwägung I.6 auf S. 5). Der Entscheid des Bau- und Justizdepartements wurde vom Verwaltungsgericht geschützt. Die rechtlichen Aspekte der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit rechtskräftig zu Gunsten des Ehepaars C.___ entschieden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zwar nicht zu negieren, kann jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.\n10. Letztlich verbleibt jedoch folgende Ungereimtheit: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der ursprüngliche baurechtswidrige Plan (Bauplan Nr. 2) und der handschriftlich abgeänderte Plan (Bauplan Nr. 3) beide das gleiche Bewilligungsdatum des [...] tragen. Aufgrund des oben dargelegten zeitlichen Ablaufs ist es naheliegend, dass der Beschuldigte die handschriftlichen Änderungen erst im […] vorgenommen hat. Weshalb der Bauplan Nr. 3 das Bewilligungsdatum «[...]» trägt, ist nicht nachvollziehbar.\n10.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist diese Ungereimtheit jedoch nicht mit einem Fehlverhalten des Beschuldigten zu erklären.\n10.2 Dass es der Beschwerdeführer gewesen sein soll, welcher eigenhändig den Bewilligungsstempel neu gesetzt haben soll, wird weder geltend gemacht noch ist dieser Schluss naheliegend. Ausgeschlossen ist die Fälschung der Unterschriften der Aktuarin und des Präsidenten durch den Beschwerdeführer, da die Unterschriften vom Schriftbild her übereinstimmen. Eine Urkundenfälschung durch den Beschwerdeführer scheidet daher aus.\n10.3 Des Weiteren scheidet eine Urkundenfälschung durch den Beschuldigten aufgrund der fehlenden Täuschung über die Identität des Ausstellers der Urkunde aus. Eine Urkundenfälschung im engeren Sinn setzt die Herstellung einer unechten Urkunde voraus, so dass der wirkliche Aussteller mit jenem Urheber, welcher in der Urkunde aufgeführt ist, nicht mehr identisch ist. Vorliegend wurde beim abgeänderten Bauplan das Logo der «D.___ AG» abgedeckt, so dass nur noch der Name des Ehepaars C.___ ersichtlich ist. Der ursprüngliche Aussteller der Urkunde (die «D.___ AG») ist nicht mehr aufgeführt. Eine Täuschung über die Identität des Ausstellers der Urkunde erfolgte nicht, weshalb auch keine unechte Urkunde hergestellt wurde. Eine Urkundenfälschung im engeren Sinn scheidet auch deshalb aus.\n10.4 Letztlich überzeugt auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche ein Urkundendelikt aufgrund des nicht erfüllten subjektiven Tatbestandes ausschloss. Sie begründete die Nichtanhandnahme mit einer fehlenden Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, da der abgeänderte Bauplan zum Vorteil der Beschwerdeführer redimensioniert worden sei. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich keine Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht des Beschuldigten. Bei einer Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder andere fremde Rechte richten. Die Vorteilsabsicht umfasst nicht bloss vermögensrechtliche Vorteile, sondern jegliche Besserstellung (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 192 f.). Vorliegend ist die Gesetzeskonformität der handschriftlich angepassten Baupläne unbestritten. Eine solche Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist vorliegend nicht ersichtlich.\n10.5 Dass die Ehegatten C.___ das Bauvorhaben entsprechend dem ursprünglichen – bewilligten, aber nicht gesetzeskonformen – Plan ausführten und die Bauvorschriften letzten Endes nicht eingehalten wurden, ist eine verwaltungs- resp. zivilrechtliche Fragestellung, welche abschliessend durch die zuständigen Gerichte zu Gunsten der Ehegatten C.___ entschieden wurde. Mit der vorliegend zu behandelnden Urkundenfälschung hat sie nichts zu tun.\n11. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass kein hinreichender Verdacht für ein Urkundendelikt durch den Beschuldigten ersichtlich ist. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann."}