{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-69_2018-12-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140242&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d79baf62047605e9cc0542a1a10c1cbf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.12.2018 BKBES.2018.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:17", "Checksum": "b2307a75de74513f6cf56b6c89111d33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.12.2018 BKBES.2018.69\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n7.2 Andererseits befindet sich in den Akten ein dritter Bauplan mit handschriftlichen Änderungen, welcher das gleiche Bewilligungsdatum wie der Bauplan Nr. 2 trägt. Diesen dritten Bauplan reichte die Baukommission [...] im Rahmen des Zivilprozesses ein (Beilage 2 zur Eingabe der Baukommission vom [...], Akten «[...] = Nachtrag, Genehmigung abgeänderte Pläne» im Original, in einem blauen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber «4», Teil der Verfahrensakten [...]): Es handelt sich um einen farbigen Original-Bauplan, welcher grundsätzlich dem «Bauplan Nr. 1» entspricht. Er weist jedoch folgende handschriftliche Änderungen auf: Erstens wurde das um 30 cm auf das Grundstück der Beschwerdeführer hinüberragende, baurechtswidrige Vordach mit Korrekturflüssigkeit (Tipp-Ex) überdeckt. Zweitens wurde mit schwarzem Kugelschreiber eine Dachrinne eingezeichnet und mit schwarzem Stift als «Rinne» betitelt. Drittens wurde mit pinker Farbe eine Isolation eingezeichnet und als «Isolation» gekennzeichnet. Viertens fehlt das mit Bleistift vermerkte «i.O.». Zudem fehlt das Logo der «D.___ AG», als Aussteller ist das Ehepaar C.___ aufgeführt. Dieser handschriftlich abgeänderte Bauplan trägt ebenfalls einen Original-Bewilligungsstempel der Baukommission [...], ebenfalls datiert vom [...]. Der Bewilligungsstempel dieses dritten Bauplanes ist jedoch nicht deckungsgleich mit dem Bewilligungsstempel des Bauplanes Nr. 2: Bei den Stempeln sind die Linien der Unterschrift der Aktuarin und des Datums vertauscht. Auf der Linie «Aktuar» befindet sich die Unterschrift von «[...]», auf der Linie «Datum» steht «[...]». Dieser dritte Plan wird nachfolgend als «Bauplan Nr. 3» bezeichnet.\nEs ist nicht nachvollziehbar, weshalb der ursprüngliche (Bauplan Nr. 2) und der handschriftlich abgeänderte Bauplan Nr. 3 beide das gleiche Bewilligungsdatum des [...] tragen. Dies ist die zweite Ungereimtheit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.\n8. Diese beiden Ungereimtheiten lassen sich nicht plausibel erklären. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb das gesetzeswidrige Bauvorhaben gemäss dem Bauplan Nr. 2 am [...] bewilligt wurde. Vorliegend jedoch unbestritten und erstellt ist, dass das Bauvorhaben in der Folge entsprechend dem ursprünglichen – bewilligten, aber nicht gesetzeskonformen – Plan ausgeführt wurde. Dies führte dazu, dass das Dach mit einem Vorsprung von 30 cm auf das Grundstück der Beschwerdeführer ragte. In den Akten befindet sich das Original-Schreiben vom [...], mit welchem sich die Beschwerdeführer an die Baukommission [...] wandten und ausführten, es sei gesetzeswidrig gebaut worden. Gewisse Bauteile würden auf ihr Grundstück hinüberragen (Beilage 1 zur Eingabe der Baukommission vom [...], Baugesuchsakten [...] im Original, in einem weissen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber «3», Teil der Verfahrensakten [...]).\n8.1 Es liegt der Schluss nahe, dass der Baukommission aufgrund des Briefes der Beschwerdeführer vom [...] klar wurde, dass sie am [...] ein gesetzeswidriges Bauvorhaben genehmigt hatte, welches die Ehegatten C.___ in der Folge im [...] ausführen liessen und zu einem gesetzeswidrigen Dachaufbau führte. Die Akten weisen darauf hin, dass das ursprüngliche, baurechtswidrige Vorhaben aus Versehen durch die Baukommission bewilligt wurde, der Bauplan Nr. 2 den Bewilligungsstempel vom «[...]» erhielt und dem Beschuldigten ausgehändigt wurde. Aus diesem Grund besass der Beschuldigte wohl den Bauplan Nr. 2 und konnte ihn im Rahmen des Zivilprozesses einreichen. Diese Annahme wird durch den Beschuldigten bestätigt, welcher anlässlich der Hauptverhandlung im Zivilverfahren vor dem Richteramt [...] vom [...] aussagte, die Bewilligung des überragenden Bauvorhabens sei ein Fehler der Gemeinde gewesen (Aussage des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Richteramt [...] vom [...], Zeile 280).\n8.2 Des Weiteren ist aufgrund der Aktenlage und in Übereinstimmung mit dem Bau- und Justizdepartement davon auszugehen, dass die Baukommission nach dem Hinweis der Beschwerdeführer am [...], es sei nicht korrekt gebaut worden, nachträgliche Pläne von den Ehegatten C.___ verlangt hat (vgl. Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom [...], Seite 5). So bestätigte der Beschuldigte im Rahmen des Zivilverfahrens, es sei ein Fehler der Gemeinde gewesen, dass ihm der erste Plan mit dem Vorsprung von 30 cm bewilligt worden sei. Deshalb habe er dann mit Erlaubnis von E.___ «neu gezeichnet» (Aussage des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Richteramt [...] vom [...], Zeile 280). Um welchen «neu gezeichneten» Bauplan es sich dabei gehandelt hat, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig festgestellt werden. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um den Bauplan Nr. 3 handelte, auf welchem der Beschuldigte handschriftliche Änderungen vorgenommen hatte.\n8.3 Belegt ist jedoch, dass am [...] eine nachträgliche Baubewilligung erging. Sie liegt im Original-Dokument vor und bezieht sich explizit auf einen «Nachtrag» und auf «abgeänderte Pläne» (Beilage 2 zur Eingabe der Baukommission vom [...], Akten «[...] = Nachtrag, Genehmigung abgeänderte Pläne» im Original, in einem blauen Klarsichtmäppli mit einem grünen Kleber «4», Teil der Verfahrensakten [...]). Welcher abgeänderte Bauplan nachträglich genehmigt wurde, lässt sich nicht mehr eindeutig feststellen. Vermutlich handelt es sich jedoch um den Bauplan Nr. 3, was die zeitliche Nähe zwischen Einreichung des Bauplanes Nr. 3 am [...] und dem Datum der nachträglichen Bewilligung am [...] nahelegt. Es verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel, welche diese Annahme ausschliessen würden."}