{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-69_2018-12-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140242&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d79baf62047605e9cc0542a1a10c1cbf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.12.2018 BKBES.2018.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:17", "Checksum": "b2307a75de74513f6cf56b6c89111d33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.12.2018 BKBES.2018.69\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nUrkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können durch Urkundenfälschung aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016, E. 3.1).\nDie Beschwerdeführer sind Eigentümer der vom Dachaufbau des Ehepaars C.___ betroffenen Liegenschaft Grundbuch (GB) Nr. [...] in [...]. Sie sind vom Dachaufbau, den relevanten Bauplänen und von der umstrittenen Grenzbaurechtsvereinbarung betroffen. Eine strafrechtlich relevante Geschädigtenstellung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint allerdings fraglich: Weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift wird eine Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer behauptet. Inwiefern durch die geltend gemachte Urkundenfälschung die privaten Interessen der Beschwerdeführer unmittelbar verletzt sein sollen und weshalb die Urkundenfälschung spezifisch auf ihre Benachteiligung abgezielt haben soll, wird nicht dargelegt. Letztlich kann die Frage nach der Beschwerdelegitimation offenbleiben, da sich die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin materiell als unbegründet erweist.\n4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014, E. 3.3). Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.\nNach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 1) sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 2). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller nicht mehr mit dem aus ihr ersichtlichen Autor identisch ist. Die Veränderung des Inhalts kann durch Ergänzen, Verändern oder Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, womit ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, was nur bei einer qualifizierten schriftlichen Lüge strafbar ist. In subjektiver Hinsicht braucht es bei beiden Tatvarianten Vorsatz sowie eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, wobei sich die angestrebte Schädigung bzw. der erstrebte Vorteil aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben soll. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 182 und 185).\n5. Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, das Bewilligungsverfahren für das Bauvorhaben der Ehegatten C.___ sei intransparent und unfair abgelaufen. Der Beschuldigte habe im Jahr 2007 ein vorschriftswidriges Bauvorhaben geplant und umgesetzt, welches aus unverständlichen Gründen von der Baukommission genehmigt worden sei. Nach der erfolgten Bewilligung habe der Beschuldigte einen Bauplan handschriftlich angepasst. Dadurch habe er ein Urkundendelikt begangen. Zudem seien verschiedene Original-Akten verschwunden, welche ein rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten und der Baukommission nahelegen würden. Im ganzen Baubewilligungsverfahren sei zudem ihr rechtliches Gehör verletzt worden.\n6. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, dass der genaue Ablauf des Baubewilligungsverfahren für den Dachaufbau der Ehegatten C.___ nicht mehr lückenlos belegt werden kann. Wer allenfalls welchen Bauplan wie und zu welchem Zeitpunkt abgeändert hat, kann nicht mehr eindeutig nachgewiesen werden. Anhand der beigezogenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Akten lässt sich der Verfahrenshergang jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit ungefähr wie folgt rekonstruieren:"}