{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-69_2018-12-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140242&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d79baf62047605e9cc0542a1a10c1cbf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.12.2018 BKBES.2018.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:17", "Checksum": "b2307a75de74513f6cf56b6c89111d33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.12.2018 BKBES.2018.69\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Der relevante Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch (GB) Nr. [...] [...]; der Beschuldigte und seine Ehefrau sind Eigentümer der benachbarten Liegenschaft GB Nr. [...] in [...]. Die beiden Häuser sind abgewinkelt aneinandergebaut. Sie waren ursprünglich eingeschossig und wiesen Flachdächer auf. Im Jahr […] planten die Ehegatten A.___, ihre Liegenschaft mit einem Dachaufbau aufzustocken und reichten ihr Baugesuch samt Bauplänen bei der Baukommission [...] ein. Das Bauvorhaben wurde Ende […] umgesetzt, anfangs […] fand die Schlussabnahme statt. Seither setzten sich die Beschwerdeführer und die Ehegatten A.___ in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten auf zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Ebene auseinander. Anlass war das auf das Grundstück der Beschwerdeführer überragende Vordach, welches nicht baurechtskonform war. Die Angelegenheit konnte vorerst mittels Vereinbarung vom [...] beigelegt werden. Darin erklärte sich der Beschuldigte bereit, den gesetzeswidrigen Zustand bei seiner Liegenschaft auf eigene Kosten abzuändern und allfällige Reparaturkosten zu tragen, sobald die Beschwerdeführer ihre Liegenschaft ebenfalls aufstocken würden. Die Beschwerdeführer willigten implizit in den gesetzeswidrigen Zustand bei ihren Nachbarn ein, in der Annahme, im Gegenzug sei auch ihnen der Bau eines überragenden Dachs gestattet.\n2. Vier Jahre später reichten die Beschwerdeführer ein eigenes Baugesuch für die Aufstockung ihrer Liegenschaft mittels eines Dachaufbaus bei der Baukommission [...] ein. Dagegen erhob das Ehepaar A.___ Einsprache und machte – trotz der Vereinbarung vom [...] – unter anderem geltend, es sei unzulässig, dass das geplante Dach der Beschwerdeführer auf ihr Grundstück hinüberrage. Diese Einsprache des Ehepaars […] führte zu mehreren langwierigen Verfahren auf zivil- und verwaltungsrechtlicher Ebene, welche alle zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausfielen: Auf verwaltungsrechtlicher Ebene hiess die Baukommission die Einsprache der Ehegatten C.___ mit Beschluss vom [...] gut und verweigerte den Beschwerdeführern die Baubewilligung. Dieser Beschluss wurde vom Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom [...] und vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom [...] geschützt (Verfahrensnummer [...]). Auf verwaltungsrechtlicher Ebene wurde festgehalten, der Dachaufbau des Beschuldigten sei behördlich bewilligt worden und die Beschwerdeführer hätten als Nachbarn und Grenzbaurechtsgeber der erstellten Baute und damit auch einer allfälligen Verletzung ihres Grenzbaurechts am [...] zugestimmt. Nicht entscheidend sei, wer welchen Plan zu welchem Zeitpunkt allenfalls abgeändert habe, da der Bau bereits fertig erstellt worden sei, so dass die Beschwerdeführer als direkte Nachbarn in der Lage gewesen seien, die konkrete Situation vor Ort und eins zu eins zu beurteilen. Die im Baugesuchsverfahren allenfalls begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer sei mit der Vereinbarung vom [...] geheilt worden, indem sie dem Bauvorhaben nachträglich ihre Zustimmung erteilt hätten.\nAuch der Zivilrichter kam zum gleichen Ergebnis: Die parallel zum verwaltungsrechtlichen Verfahren geführte zivilrechtliche Klage der Beschwerdeführer vom [...] wurde mit Urteil vom [...] vom Richteramt [...] vollumfänglich abgewiesen. Der Zivilrichter führte zur Begründung aus, es sei zwar klar, dass Teile des Dachaufbaus des Ehepaars C.___ auf das Grundstück der Beschwerdeführer hinüberragten und unrechtmässig erstellt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten jedoch diesen gesetzeswidrigen Zustand mit der Vereinbarung vom [...] akzeptiert. Mit dieser Vereinbarung habe man sich gegenseitig ein Grenzbaurecht sowie ein Überbaurecht bezüglich der Aussenisolation eingeräumt. Ein überragendes Vordach, wie es die Beschwerdeführer nun geplant hätten, sei jedoch nicht von der Vereinbarung vom [...] erfasst. Dass die Beschwerdeführer davon ausgegangen seien, auch sie dürften nun ein überragendes Dach bauen, tue nichts zur Sache. Deshalb erfolge die Einsprache des Ehepaars C.___ zu Recht. Diesen Entscheid bestätigte die Zivilkammer des Obergerichts Solothurn in seinem Urteil vom [...] (Verfahrensnummer [...]), kurz nachdem der Anwalt der Beschwerdeführer anfangs [...] Strafanzeige gegen C.___ wegen Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte. Diese Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft schliesslich nicht an die Hand genommen, wogegen sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet.\n3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 383 Abs. 1 StPO). Partei kann die Privatklägerschaft sein, welche als geschädigte Person ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3; BGE 138 IV 258 E. 2.2)."}