{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-69_2018-12-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140242&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d79baf62047605e9cc0542a1a10c1cbf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.12.2018 BKBES.2018.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:17", "Checksum": "b2307a75de74513f6cf56b6c89111d33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.12.2018 BKBES.2018.69\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 17. Dezember 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Marti\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiberin Riechsteiner\nIn Sachen\n2. B.___,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn\nBeschwerdegegnerin\n2. C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,\nBeschuldigter\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am [...] liessen A.___ und B.___ durch ihren Anwalt Strafanzeige gegen ihren Nachbarn C.___ wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft Solothurn erstatten. Die Anzeigeerstatter warfen dem Beschuldigten vor, im [...] Baupläne, welche Teil seines damaligen Baugesuchs gewesen sein sollen, eigenmächtig verändert zu haben.\n2. Diese Strafanzeige nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom [...] nicht an die Hand. Die Staatsanwaltschaft erwog, der objektive Tatbestand sei zwar höchstwahrscheinlich erfüllt, hingegen sei auf der subjektiven Seite nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Absicht gehabt haben könnte, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der ursprünglich geplante Dachaufbau sei aufgrund des Überragens der Dachtraufe gar nicht bewilligungsfähig gewesen. Dies habe die Baukommission dem Beschuldigten mitgeteilt, woraufhin er die Baupläne handschriftlich angepasst habe. Das vom Beschuldigten abgeänderte Projekt (ohne Überragen gewisser Teile auf das Nachbargrundstück) sei gesetzeskonform gewesen und daher auch bewilligt worden. Der Beschuldigte habe sein Bauvorhaben zum Vorteil der Anzeigeerstatter angepasst, weshalb es für ihn keinen unrechtmässigen Vorteil gegeben habe. Dass der ursprüngliche Plan mit dem nicht bewilligungsfähigen Vorhaben offenbar dennoch von der Baukommission bewilligt worden sei, ändere nichts. Des Weiteren erwog die Staatsanwaltschaft, eine Urkundenfälschung läge auch dann nicht vor, wenn der Beschuldigte den bereits bewilligten (gesetzeswidrigen) Plan in Eigenregie abgeändert und so den Anschein hätte erwecken wollen, der überarbeitete Plan sei bewilligt worden, da der Beschuldigte auch bei dieser Tatvariante zum Vorteil der Anzeigeerstatter gehandelt habe. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht fehle daher bei beiden Tatvarianten.\n3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liessen A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am [...] Beschwerde erheben. Sie beantragen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer Stellungnahme vom [...] um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf eine weitere Vernehmlassung. Der Vertreter des Beschuldigten verzichtet ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Da die ordentliche Besetzung der Beschwerdekammer sich mit der vorliegenden Sachlage bereits im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens befasst hat (vgl. Entscheid der Zivilkammer vom [...], Verfahrensnummer [...]), ergeht der nachfolgende Entscheid in einer ausserordentlichen Besetzung.\n"}