186 StGB). 4.3.2 Wenn es auch wie erwähnt keinen vernünftigen Grund gab, bei B.___ vorzusprechen, ist D.___, E.___, F.___ und G.___ doch nicht nachzuweisen, durch ihr Vorsprechen bei ihr einen Hausfriedensbruch begangen zu haben. Sie sind lediglich vor der Haustüre der Beschwerdeführer erschienen und sind nicht in das Haus, den Garten oder einen umfriedeten Platz eingedrungen. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen sie rechtfertigt sich daher auch bezüglich dieses Tatbestands. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.