Dass die vier Beschuldigten aber Drohungen gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen und einen Scheibenwischer beschädigt hätten, lässt sich nicht nachweisen. Die Schilderungen der Beteiligten divergieren vollkommen und es gibt keine unbeteiligten Zeugen, die hierzu etwas aussagen könnten. Es wäre deshalb auch diesbezüglich im Hauptverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb die Einstellung der Strafuntersuchung nicht zu beanstanden ist. 4.3.1