Es mag sein, dass sich die vier jungen Männer nicht derart friedlich und freundlich verhalten haben, wie aus deren Einvernahmen geschlossen werden könnte (immerhin sah sich die Tochter der Beschwerdeführer veranlasst, der Polizei zu telefonieren). Nicht unbedingt nachvollziehbar ist auch, weshalb D.___ Frau B.___ überhaupt zur Rede stellen wollte. Seine Schwester hätte sich an die Polizei wenden können, was sie auch getan hat. Der Vorfall bedurfte keiner Intervention durch ihren Bruder und dessen Kollegen. Dass die vier Beschuldigten aber Drohungen gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen und einen Scheibenwischer beschädigt hätten, lässt sich nicht nachweisen.