So erscheinen ihre Aussagen gegenüber ihrer Familie nicht unglaubhaft. Sie schilderte auf nachvollziehbare Weise, was sich damals abgespielt hat und es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte vor, weshalb sie eine solche Geschichte gegenüber ihrer Familie und anschliessend gegenüber der Polizei hätte erfinden sollen. Sie hatte Frau B.___ vorgängig auch nicht gekannt und hegte daher keine Ressentiments gegen sie. Die Staatsanwaltschaft geht deshalb zutreffend davon aus, der anfängliche Tatverdacht gegen C.___ habe sich nicht in einem Mass erhärtet, welches eine Anklage rechtfertigen würde.