Ebenso sagte C.___ aus – auch wenn sie einerseits erwähnt, der Nachbar habe alles gesehen –, ein Mann mit einem grauen Auto sei dazu gefahren. Dies erwähnt sie erst nach der Schilderung, wonach Frau B.___ mit dem Arm zum Fenster rein gelangt und ihr ins Gesicht geschlagen habe. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass der Nachbar relevante Aussagen zum Kerngeschehen machen kann, zumal der Vorfall bereits 2 ½ Jahre zurückliegt. Aufgrund der Aktenlage kann C.___ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, eine falsche Anschuldigung oder ein Ehrverletzungsdelikt begangen zu haben. So erscheinen ihre Aussagen gegenüber ihrer Familie nicht unglaubhaft.