174 N 1). 4.1.2 Die Aussagen von C.___ und B.___ bezüglich des Vorfalls vom 28. Januar 2016 weichen in den wesentlichen Punkten stark voneinander ab. Was sich damals genau abgespielt hat, liess sich nicht klären und lässt sich auch nicht klären, auch nicht mittels einer Einvernahme des damaligen Nachbarn der Beschwerdeführer. So geht aus der Einvernahme von B.___ hervor, dass dieser erst zu einem späten Zeitpunkt des Geschehens zum Haus gefahren ist. Ebenso sagte C.___ aus – auch wenn sie einerseits erwähnt, der Nachbar habe alles gesehen –, ein Mann mit einem grauen Auto sei dazu gefahren.