Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge eine Einstellung vornahm, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.1.1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).