___ und B.___ machen demgegenüber in ihrer Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe A.___ das rechtliche Gehör nicht gegeben. Somit habe er sich nicht zu den schweren Vorwürfen und Vorfällen äussern können. Die Staatsanwaltschaft habe es auch unterlassen, den Vorfall unter Einbezug des Zeugen zu beurteilen. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Vorfall dann in einem anderen Licht erscheine. Die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung einseitig zu Lasten von ihnen geführt. Sie habe kein Interesse, den Sachverhalt genau zu klären. 3. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe A.___ das rechtliche Gehör nicht gewährt.