damit, es sei nicht davon auszugehen, dass C.___ gegenüber ihrer Familie wider besseres Wissen Aussagen gemacht habe. Das Gegenteil könne ihr zumindest nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass D.___, E.___, F.___ und G.___ B.___ tatsächlich mit Schlägen bedroht und darüber hinaus den Scheibenwischer an einem der Fahrzeuge der Familie A.___ abgebrochen hätten. Das Gegenteil könne ihnen zumindest nicht nachgewiesen werden. Ein Hausfriedensbruch könne ihnen ebenfalls nicht vorgehalten werden, da sie einzig vor der Haustüre von B.___ und A.___ erschienen seien. 2.9 A.___ und B._