Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016). 2.1 C.___ gab gegenüber der Polizei am 29. Januar 2016 zu Protokoll, sie sei gestern gegen sechs Uhr in die [...]strasse in [...] gefahren, weil sie zu Frau H.___ gewollt habe. Diese habe früher im [...] gewohnt. Jetzt wohne sie weiter oben im Dorf. Sie habe dies aber leider erst bemerkt, als sie schon dort gewesen sei.