Das Verfahren werde ohne Durchführung einer Vergleichsverhandlung weitergeführt. Mit Verfügung vom 9. März 2018 stellte sie die Strafuntersuchung gegen C.___, D.___, E.___, F.___ und G.___ ein. Das Verfahren gegen B.___ und A.___ werde nach Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt. 2. Gegen diese Verfügung erhoben B.___ und A.___ am 26. März 2018 resp. 14. Mai 2018 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11. Juni 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde von A.___. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.