{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-47_2018-08-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138996&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c7aa2a989e1452ceee3d8a18f6c34691"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.08.2018 BKBES.2018.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:33", "Checksum": "772042c84363a279c3126cb08e84bb25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.08.2018 BKBES.2018.47\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\n\nAufgrund der Aktenlage kann C.___ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, eine falsche Anschuldigung oder ein Ehrverletzungsdelikt begangen zu haben. So erscheinen ihre Aussagen gegenüber ihrer Familie nicht unglaubhaft. Sie schilderte auf nachvollziehbare Weise, was sich damals abgespielt hat und es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte vor, weshalb sie eine solche Geschichte gegenüber ihrer Familie und anschliessend gegenüber der Polizei hätte erfinden sollen. Sie hatte Frau B.___ vorgängig auch nicht gekannt und hegte daher keine Ressentiments gegen sie. Die Staatsanwaltschaft geht deshalb zutreffend davon aus, der anfängliche Tatverdacht gegen C.___ habe sich nicht in einem Mass erhärtet, welches eine Anklage rechtfertigen würde. Im Hauptverfahren wäre in der Tat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb die Strafuntersuchung gegen sie zu Recht eingestellt worden ist.\n4.2 Auch bezüglich der Vorhalte der Drohung und Sachbeschädigung gegen D.___, E.___, F.___ und G.___ hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. Es mag sein, dass sich die vier jungen Männer nicht derart friedlich und freundlich verhalten haben, wie aus deren Einvernahmen geschlossen werden könnte (immerhin sah sich die Tochter der Beschwerdeführer veranlasst, der Polizei zu telefonieren). Nicht unbedingt nachvollziehbar ist auch, weshalb D.___ Frau B.___ überhaupt zur Rede stellen wollte. Seine Schwester hätte sich an die Polizei wenden können, was sie auch getan hat. Der Vorfall bedurfte keiner Intervention durch ihren Bruder und dessen Kollegen. Dass die vier Beschuldigten aber Drohungen gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen und einen Scheibenwischer beschädigt hätten, lässt sich nicht nachweisen. Die Schilderungen der Beteiligten divergieren vollkommen und es gibt keine unbeteiligten Zeugen, die hierzu etwas aussagen könnten. Es wäre deshalb auch diesbezüglich im Hauptverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb die Einstellung der Strafuntersuchung nicht zu beanstanden ist.\n4.3.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).\n4.3.2 Wenn es auch wie erwähnt keinen vernünftigen Grund gab, bei B.___ vorzusprechen, ist D.___, E.___, F.___ und G.___ doch nicht nachzuweisen, durch ihr Vorsprechen bei ihr einen Hausfriedensbruch begangen zu haben. Sie sind lediglich vor der Haustüre der Beschwerdeführer erschienen und sind nicht in das Haus, den Garten oder einen umfriedeten Platz eingedrungen. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen sie rechtfertigt sich daher auch bezüglich dieses Tatbestands.\n5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.\n6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Ramseier"}