{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-47_2018-08-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138996&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c7aa2a989e1452ceee3d8a18f6c34691"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.08.2018 BKBES.2018.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:33", "Checksum": "772042c84363a279c3126cb08e84bb25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.08.2018 BKBES.2018.47\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\n\n2.8. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen C.___ und D.___, E.___, F.___ und G.___ damit, es sei nicht davon auszugehen, dass C.___ gegenüber ihrer Familie wider besseres Wissen Aussagen gemacht habe. Das Gegenteil könne ihr zumindest nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass D.___, E.___, F.___ und G.___ B.___ tatsächlich mit Schlägen bedroht und darüber hinaus den Scheibenwischer an einem der Fahrzeuge der Familie A.___ abgebrochen hätten. Das Gegenteil könne ihnen zumindest nicht nachgewiesen werden. Ein Hausfriedensbruch könne ihnen ebenfalls nicht vorgehalten werden, da sie einzig vor der Haustüre von B.___ und A.___ erschienen seien.\n2.9 A.___ und B.___ machen demgegenüber in ihrer Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe A.___ das rechtliche Gehör nicht gegeben. Somit habe er sich nicht zu den schweren Vorwürfen und Vorfällen äussern können. Die Staatsanwaltschaft habe es auch unterlassen, den Vorfall unter Einbezug des Zeugen zu beurteilen. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Vorfall dann in einem anderen Licht erscheine. Die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung einseitig zu Lasten von ihnen geführt. Sie habe kein Interesse, den Sachverhalt genau zu klären.\n3. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe A.___ das rechtliche Gehör nicht gewährt. Somit habe er sich nicht zu den schweren Vorwürfen und Vorfällen äussern können. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass A.___ von der Polizei zu einer Einvernahme vorgeladen wurde. Anlässlich dieser wurde er zum Vorfall vom 28. Januar 2016 und zum Vorhalt der Drohung befragt, er wollte aber ausdrücklich keine Aussagen dazu machen. Die Staatsanwaltschaft hat den Parteien den beabsichtigten Abschluss der Untersuchung am 20. November 2017 angekündigt und den Parteien Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Hierauf hat A.___ mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 Stellung genommen. In erster Linie hat er in dieser Stellungnahme ersucht, auch das Verfahren gegen ihn und seine Frau einzustellen. Es könne nicht angehen, dass man vor dem eigenen Privatgrund und vor der eigenen Haustüre von fremden Personen beleidigt und beschimpft werde und die Staatsanwaltschaft versuche, diese zu schützen. Der Beschwerdeführer A.___ hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich zum besagten Vorfall zu äussern. Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge eine Einstellung vornahm, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.\n4.1.1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB).\nWer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 174 N 1).\n4.1.2 Die Aussagen von C.___ und B.___ bezüglich des Vorfalls vom 28. Januar 2016 weichen in den wesentlichen Punkten stark voneinander ab. Was sich damals genau abgespielt hat, liess sich nicht klären und lässt sich auch nicht klären, auch nicht mittels einer Einvernahme des damaligen Nachbarn der Beschwerdeführer. So geht aus der Einvernahme von B.___ hervor, dass dieser erst zu einem späten Zeitpunkt des Geschehens zum Haus gefahren ist. Ebenso sagte C.___ aus – auch wenn sie einerseits erwähnt, der Nachbar habe alles gesehen –, ein Mann mit einem grauen Auto sei dazu gefahren. Dies erwähnt sie erst nach der Schilderung, wonach Frau B.___ mit dem Arm zum Fenster rein gelangt und ihr ins Gesicht geschlagen habe. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass der Nachbar relevante Aussagen zum Kerngeschehen machen kann, zumal der Vorfall bereits 2 ½ Jahre zurückliegt."}