{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-47_2018-08-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138996&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c7aa2a989e1452ceee3d8a18f6c34691"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.08.2018 BKBES.2018.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:33", "Checksum": "772042c84363a279c3126cb08e84bb25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.08.2018 BKBES.2018.47\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\nII.\n1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).\nDer Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).\nSachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).\n2.1 C.___ gab gegenüber der Polizei am 29. Januar 2016 zu Protokoll, sie sei gestern gegen sechs Uhr in die [...]strasse in [...] gefahren, weil sie zu Frau H.___ gewollt habe. Diese habe früher im [...] gewohnt. Jetzt wohne sie weiter oben im Dorf. Sie habe dies aber leider erst bemerkt, als sie schon dort gewesen sei. Sie habe auf der Strasse das Auto gewendet und habe dann schon diese Frau B.___ mit den Händen fuchteln sehen. Sie habe dann das Fenster heruntergelassen, weil sie gedacht habe, sie wolle ihr etwas sagen. Sie habe aber schon «mega» herumgeschrien und mit den Händen rumgefuchtelt. Sie habe ihr gesagt, sie suche Frau H.___, worauf sie noch mehr in Rage gekommen sei. Frau B.___ habe dann mit dem Arm zum Fenster rein gelangt und ihr ins Gesicht geschlagen. Sie habe es irgendwie noch geschafft, das Fenster zu schliessen und dann habe sie, Frau B.___, von ihrem Autokennzeichen und ihrem Gesicht ein Foto gemacht mit ihrem Handy. Ein Mann sei mit einem grauen Auto dazu gefahren. Er sei einfach im Auto gesessen und habe nichts gemacht. Dieser Mann habe alles gesehen. Wahrscheinlich sei sie so wütend gewesen, weil dieser Mann nicht habe in die Strasse fahren können. Frau H.___ habe ihr dann gesagt, es habe sich um Frau B.___ gehandelt.\n(aF) Das Auto habe sie beim Haus von Frau B.___ gewendet. Sie habe nur an der Hand einen blauen Fleck bekommen, sonst sei ihr nichts passiert. Frau B.___ habe durch die halbgeöffnete Seitenscheibe hineingelangt. Sie (Frau B.___) habe sie mehrmals als Schlampe betitelt. Sie habe die ganze Zeit geschrien, «fahr ab». Sie habe so geschrien, dass sie sie gar nicht richtig verstanden habe. Sie habe ihr zu erklären versucht, dass sie jemanden suche. Jedes Mal, wenn sie etwas gesagt habe, sei sie noch wütender geworden.\n2.2 B.___ bestritt in der Einvernahme vom 2. März 2016, C.___ geschlagen oder beschimpft zu haben. Sie sei damals nach Hause gekommen und habe deren Auto dort stehen sehen. Sie sei stehen geblieben, weil sie ihr den Weg blockiert habe. Das Auto habe sich nicht bewegt. Da habe sie sie gefragt, was sie hier mache. Die Frau habe nicht gesprochen. Sie habe gedacht, sie höre sie nicht und habe lauter gesprochen. Sie habe sie einfach ignoriert. Sie habe ihr gesagt, sie wohne hier und brauche diesen Platz. Sie solle gehen, sie wohne nicht hier. Dann sei sie zurück in ihr Auto, doch die Frau sei nicht weg. Deshalb sei sie wieder ausgestiegen und habe gefragt, ob sie sie nicht höre. Sie habe an die Türe geklopft und Hallo gerufen. Sie habe gesagt, sie suche einen Herrn I.___. Sie habe ihr geantwortet, es gebe hier keinen Herrn I.___ und sie solle jetzt gehen. Sie (Frau B.___) sei schon ein bisschen lauter geworden. Die Frau habe ihr gesagt, sie habe ihr nichts zu sagen, sonst rufe sie die Polizei. Sie sei wieder zu ihrem Auto gegangen und habe ihr noch gesagt, sie mache ein Foto, da sie sie nicht kenne. Der Nachbar von Nr. 7 sei gerade dazu gefahren. Die Frau sei immer im Auto gesessen und habe die Scheibe etwa 5 cm offen gehabt. Wie hätte sie sie da schlagen können. Die Frau sei dort gesessen und habe telefoniert. Ihr Nachbar habe auch warten müssen. Er habe sicher mithören können. Sie erinnere sich noch, wie er die Scheibe runter gemacht und gesagt habe, die Person solle endlich wegfahren."}