{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-47_2018-08-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=138996&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c7aa2a989e1452ceee3d8a18f6c34691"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.08.2018 BKBES.2018.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:33", "Checksum": "772042c84363a279c3126cb08e84bb25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.08.2018 BKBES.2018.47\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwältin\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 17. August 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\n2. B.___,\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. C.___,\n3. D.___,\n4. E.___,\n5. F.___,\nBeschuldigte\nbetreffend Einstellungsverfügung der Staatsanwältin\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 29. Januar 2016 meldete sich C.___ bei der Polizei in […]. Sie sei am Vorabend durch B.___ tätlich angegangen und mit Schimpfwörtern betitelt worden. Sie habe ihr Auto vor der Liegenschaft von B.___ gewendet, als diese fuchtelnd auf sie zugekommen sei. Nachdem sie das Seitenfenster des Fahrzeuges geöffnet habe, sei sie von ihr ins Gesicht geschlagen und als «Schlampe» betitelt worden (vgl. Strafanzeige vom 11. Oktober 2016).\nBereits am 28. Januar 2016 abends hatte sich die Tochter von B.___ bei der Polizei gemeldet und angegeben, vor ihrer Haustüre randalierten vier junge Männer, mit denen sich ihre Eltern stritten. Aus der Strafanzeige vom 11. Oktober 2016 geht hervor, dass B.___ und ihr Ehemann A.___ beim Eintreffen der Polizei vor der Haustüre hätten angetroffen werden können. Auf der Strasse davor hätten die vier jungen Männer (D.___, E.___, F.___ und G.___) gewartet. Während sich diese ruhig und anständig verhalten hätten, habe sich B.___ laut und aufbrausend verhalten.\n1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 21. November 2016 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und falscher Anschuldigung, gegen A.___ wegen Drohung, gegen C.___ wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede, evtl. Verleumdung und gegen D.___, E.___, F.___ und G.___ wegen Drohung, Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft versuchte in der Folge, die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung vorzuladen, sagte diese aber aufgrund wiederholter Gesuche um Verschiebung des Termins am 8. März 2017 ab. Das Verfahren werde ohne Durchführung einer Vergleichsverhandlung weitergeführt. Mit Verfügung vom 9. März 2018 stellte sie die Strafuntersuchung gegen C.___, D.___, E.___, F.___ und G.___ ein. Das Verfahren gegen B.___ und A.___ werde nach Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt.\n2. Gegen diese Verfügung erhoben B.___ und A.___ am 26. März 2018 resp. 14. Mai 2018 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11. Juni 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde von A.___. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.\n4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}